Festumzug

Unsere Umzugsstrecke

Aufstellung Festumzug

1 Bezirksfahne ASM Bezirk 1 Kempten

2 Kutsche Ehrengäste

3 Musikkapelle Haldenwang

4 Festwagen Musikkapelle Haldenwang

5 Musikkapelle Durach

6 Musikkapelle Wildpoldsried

7 Kutsche Ehrenmitglieder

8 Musikverein Schrattenbach

9 Harmoniemusik Wiggensbach

10 Vereine Hochgreuter "Dorfleben"

11 Festwagen Vereine Hochgreuter "Dorfleben"

12 Musikkapelle Hochgreut

13 Trachten- und Heimatverein Hochgreut

14 Musikkapelle Petersthal

15 Harmonie-Musik-Gesellschaft Weitnau

16 Jagdgenossenschaft Hochgreut

17 Festwagen Jagdgenossenschaft Hochgreut

18 Musikkapelle Memhölz

19 Musikkapelle Ottacker

20 Freiwillige Feuerwehr Hochgreut

21 Festwagen Freiwillige Feuerwehr Hochgreut

22 Harmoniemusik Oy

23 Musikverein Lenzfried

24 Böllerschützen Lenzfried

25 Musikkapelle Wengen

26 Musikverein St. Mang

27 Vereinigte Schützengesellschaft Betzigau-Leiterberg-Hochgreut

28 Festwagen Vereinigte Schützengesellschaft Betzigau-Leiterberg-Hochgreut

29 Musikkapelle Buchenberg

30 Musikkapelle Mittelberg-Faistenoy

31 Verein für Gartenbau und Landschaftspflege

32 Festwagen Verein für Gartenbau und Landschaftspflege

33 Ponygespann Margit Schrägle

34 Katholische Kita St. Afra Betzigau

35 Musikkapelle Kimratshofen

36 Grundschule Betzigau

37 Musikkapelle Reicholzried

38 Musikkapelle Frauenzell

39 BBV Ortsverband Betzigau und Hochgreut

40 Festwagen BBV Ortsverband Betzigau und Hochgreut

41 Musikverein Untrasried

42 Musikverein Sulzberg

 

 

43 Frauenbund Betzigau

44 Musikverein Dietmannsried

45 Musikverein "Harmonie" Probstried

46 Festwagen Kirchenchor St. Afra Betzigau

47 Pfarrgemeinde St. Afra Betzigau

48 Musikverein Günzach

49 Musikverein Martinszell

50 Festwagen Fischereiverein Notzenweiher

51 Musikkapelle Hellengerst-Rechtis

52 Musikkapelle Moosbach

53 TSV Betzigau

54 Musikverein Waltenhofen

55 Faßwagen Brauerei Schäffler

56 Musikkapelle Heiligkreuz

57 Allgäuer Dorfmusikanten - Musikkapelle Böhen

58 Festwagen Ortsteil "Betzenried"

59 Musikverein "Harmonie" Altusried

60 Musikkapelle Maria Rain

61 Festwagen Feuerwehr Betzigau

62 Musikkapelle Muthmannshofen

63 Musikkapelle Lauben-Heising

64 Festwagen Männerchor Betzigau

65 Musikkapelle Schwarzenberg

66 Harmoniemusik Seeg

67 Festwagen Völkkapelle Wieseris-Stein

68 Musikkapelle Krugzell

69 Musikkapelle Kleinweiler-Hofen

 70 Festwagen Dorfgemeinschaft Überbach

71 Stadtkapelle Isny

72 Musikkapelle Kreuzthal

73 Verband der Veteranen- und Soldatenvereine im Allgäu

74 Festwagen Verband der Veteranen- und Soldatenvereine im Allgäu

75 Stadtkapelle Kempten

76 Musikverein Markt Rettenbach

77 Festwagen Musikverein Markt Rettenbach

78 Musikverein Worblingen

79 Festwagen KLJB Betzigau

80 Harmoniemusik Untermeiselstein-Rottach

81 Festwagen Musikkapelle Betzigau

82 Kutsche Ehrengäste

Änderungen vorbehalten

Richtlinien

Allgemeines

  1. Bei der Durchführung vom Festzug wird der übrige Verkehr eingeschränkt. Der Veranstalter (Musikkapelle Betzigau e.V.) hat gemäß §29/II StVO eine Erlaubnis bei der örtlichen zuständigen Straßenverkehrsbehörde eingeholt. Ferner hat der Veranstalter Dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften, ggf. etwaige Auflagen,
    etc. befolgt werden. Die Einhaltung der nachfolgenden Sicherheitsausführungen dient dazu, Gefahren und Unfälle zu verhindern. Alle Umzugsteilnehmer sind für ihre Sicherheit selbst verantwortlich. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass für Schäden gegenüber Dritten grundsätzlich der Verursacher haftbar ist. Für Beschädigungen an Geräten, Wagen oder Kleidung der Zugteilnehmer besteht kein Anspruch auf Schadenersatz gegenüber dem Veranstalter. Die Umzugsleitung bzw. deren Vertreter sowie die Einsatzkräfte der FFW sind weisungsbefugt. Der Veranstalter ist nach seinem Ermessen berechtigt, den Umzug abzusagen, aufzulösen oder einzelne Umzugsteilnehmer vom Festumzug auszuschließen.
  2. Im Festzug verwendete GEMA-pflichtige Musik ist im Vorfeld direkt der „Gema“ zu melden. Die Titelliste kann bis 1 Woche nach dem Festumzug nachgereicht werden. Sollte dies nicht erfolgen, haftet der jeweilige Umzugsteilnehmer für sich selbst.
  3. Am Festzug können nur Fahrzeuge teilnehmen, die der Zugleitung vorher als Teilnehmer gemeldet wurden. Die Abnahme der Festwagen findet vor Ort, direkt vor dem Festumzug statt. 
  4. Teilnehmer, welche die Richtlinien nicht einhalten, können von der Teilnahme am Festzug durch die Zugleitung ausgeschlossen werden. 
  5. Für alle Fahrzeugführer, Reiter und Gespannbegleiter gilt die 0,0-Promille-Grenze.
  6. Den Weisungen von Polizeibeamten, der Zugleitung oder von Ordnern ist Folge zu leisten. 

 

Kraftfahrzeuge und Festwagen

  1. Es dürfen nur Fahrzeuge an dieser Veranstaltung teilnehmen, die über eine Betriebserlaubnis verfügen. Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und Anhänger hinter diesen Zugmaschinen sind von der Zulassungspflicht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der 
    Fahrzeugzulassungsverordnung ausgenommen, wenn sie auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen verwendet werden. Dies gilt nur, wenn:
    - für jede eingesetzte Zugmaschine ein eigenes Kennzeichen zugeteilt ist 
    - die Fahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, während der 
      Veranstaltung nur mit Schrittgeschwindigkeit, gefahren werden und 
    - die Fahrzeuge für eine Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h nach § 58 der 
      Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gekennzeichnet sind. 
  2. Die Aufbauten auf Fahrzeugen dürfen nur so hoch und breit sein, dass ein Fahren mit einem ausreichenden Sicherheitsabstand zu Hindernissen möglich ist. Sie dürfen die Sichtverhältnisse für den Fahrzeugführer und die Lenkfähigkeit des Fahrzeuges nicht beeinträchtigen. Die Windschutzscheibe muss in Gänze freibleiben. Zusätzlich dürfen die Festwägen mit Aufbauten gem. § 32 StVO nicht  
    - breiter als 2,55 Meter (3,00 Meter bei Land- und Forstwirtschaftlichen Fahrzeugen), 
    - höher als 3,35 Meter 
    - und nicht länger als 12 Meter (Einzelfahrzeug bzw. Anhänger) sein. 
    Zu beachten ist auch die Gesamtlänge der Fahrzeugkombination: 
    - Sattelkraftfahrzeuge: 15,50 m bzw. 16,50 m (Kurvenlaufverhalten eingehalten) 
    - Züge (LKW mit Anhänger oder Traktor mit Anhänger): 18,00 m bzw. 18,75 m. 
    Fahrzeuge mit An-und Aufbauten dürfen die genannten zulässigen Abmessungen nur überschreiten, wenn durch ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen die Verkehrssicherheit bescheinigt wurde. 
    Abweichend von § 19 Abs. 2 der StVO erlischt für Fahrzeuge, die mit An- oder Aufbauten versehen sind, die Betriebserlaubnis nicht, wenn die Verkehrssicherheit dieser Fahrzeuge auf dieser Veranstaltung nicht beeinträchtigt wird. 
  3. Abweichend von § 21 Abs. 2 StVO dürfen beim Umzug auf den Fahrzeugen, nicht jedoch bei den An- und Abfahrten, Personen auf Anhängern befördert werden. Die Fahrzeuge müssen mit rutschfesten und sicheren Stehflächen, Haltevorrichtungen, Geländer bzw. Brüstungen (bei Mitführen stehender Personen 100 cm, sitzender Personen oder Kindern Mindesthöhe 80 cm) und entsprechenden Ein- bzw. Ausstiegen (möglichst hinten bezogen auf die Fahrtrichtung, keinesfalls zwischen zwei miteinander verbundenen Fahrzeugen) ausgerüstet sein. Sitzbänke, Tische und sonstige Auf- und Einbauten müssen mit dem Fahrzeug fest verbunden sein. Die Verbindungen müssen so ausgelegt sein, dass sie den üblicherweise im Betrieb
    auftretenden Belastungen standhalten. Beim Mitführen von Kindern auf Ladeflächen von Fahrzeugen muss mindestens eine geeignete erwachsene Person als Aufsicht vorhanden sein. 
  4. Die Musikkapelle Betzigau e.V. als Veranstalter hat sich von jeder teilnehmenden Gruppe einen Verantwortlichen und einen Fahrzeugführer durch Angabe von deren Name, Vorname, Adresse und Handynummer unter der die Person am Veranstaltungstag erreichbar ist, benennen zu lassen. Diese Liste ist der Polizei zur Verfügung zu stellen. Es gilt zu beachten, dass Verantwortlicher und Fahrzeugführer nicht dieselbe Person sein können. Die teilnehmenden Gruppen müssen mit einer Startnummer klar erkennbar sein.
  5. Während des Umzugs dürfen die Fahrzeuge nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren.
  6. Bei der An- und Abfahrt beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit 25 km/h. Die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit ist durch ein Geschwindigkeitsschild (§ 58 StVO) auf der Rückseite der Fahrzeuge bzw. Fahrzeugkombinationen anzugeben. 
  7. Das Mindestalter für die Fahrzeugführer beträgt 18 Jahre. 
  8. Die Fahrzeugführer müssen entsprechend dem Fahrzeug bzw. der Fahrzeugkombination im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sein. Zugmaschinen bis 40 km/h Bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit und entsprechende Anhänger dürfen mit der Klasse L (früher Klasse 5), bis 60 km/h mit der Klasse T geführt 
    werden. 
  9. Der Einsatz von Fahrzeugen mit roten Händlerkennzeichen bzw. Kurzzeitkennzeichen sowie roten Oldtimerkennzeichen ist unzulässig (§ 16, 16a, 17 FZV) 
  10. Für die An- und Abfahrten müssen die vorgeschriebenen oder für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen vollständig vorhanden und betriebsbereit sein. 
  11. Das Mitführen von Glasflaschen und Gläsern auf den Wagen ist verboten.
  12. In Verantwortung des Veranstalters und des Verantwortlichen des Wagens ist die Höchstzahl der auf jedem Fahrzeug zu befördernden Personen festzulegen (höchstzulässiges Gesamtgewicht). 
  13. Die Fahrer der Fahrzeuge sind zu besonderer Vorsicht und Rücksichtnahme angehalten. Ein ausreichender Fahrzeugabstand ist einzuhalten, damit bei plötzlich auftretenden Hindernissen eine Kollision vermieden wird.
  14. Für jedes der eingesetzten Fahrzeuge muss eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung bestehen, die die Haftung für Schäden abdeckt, die auf den Einsatz der Fahrzeuge im Rahmen von örtlichen Brauchtumsveranstaltungen zurückzuführen sind. Die Bestätigung darüber, dass die Teilnahme des Fahrzeugs am Festumzug am 19.07.2026 versichert ist, muss dem Veranstalter (Musikkapelle Betzigau e.V.) bis 
    spätestens zum 14.07.2026 per E-Mail an folgende E-Mail-Adresse:  bmf2026@musikkapelle-betzigau.de vorgelegt werden. 

 

Pferde und Gespanne

  1. Das Bereitstellen der Pferde hat, soweit möglich, nicht am Aufstellungsort des Umzuges, sondern abgesetzt zu erfolgen. Seitens des Veranstalters wird Wasser zur Versorgung der Pferde zur Verfügung gestellt. 
  2. An Umzügen dürfen nur Pferde teilnehmen, die in Hinblick auf ihren körperlichen und psychischen Leistungs- und Ausbildungsstand für diesen Zweck geeignet erscheinen. Sie dürfen nicht teilnehmen, wenn der Einsatz mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden ist. Die Teilnahme ist nur dann erlaubt, wenn sie keine Krankheitsanzeichen aufweisen. Eine vorab durchgeführte Medikamentengabe, die den Krankheitszustand des Pferdes überdeckt, ist tierschutzwidrig und verboten. 
  3. Die Pferde müssen hinreichend an die Gegebenheiten eines Festzuges gewöhnt sein und eine entsprechende Ausbildung erfahren haben. 
  4. Die Pferde dürfen nicht durch eine medikamentöse Behandlung ruhiggestellt werden (kein Einsatz von Sedativa!). 
  5. Personen, die mit den Pferden während des Umzuges umgehen (Reiter, Fahrer, Begleitpersonal,…) müssen sachkundig sein. Ferner haben sie sich an die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) zu Halten.
  6. Pferde die unruhig werden und dadurch zur Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer werden, sind auf dem kürzesten Weg aus der Gefahrenzone zu entfernen.  
  7. Jedes Pferd, ob bei Gespannen mit Gespannführer oder bei Einzelpferden ist jeweils durch eine weitere geeignete Person am Halfter zu Führen. 
  8. Teilnehmende Pferde (Reiter, Gespanne) müssen einen Mindestabstand von 20 m vor und hinter der nächsten Teilnehmergruppe einhalten. Die Einhaltung des Abstandes zur hinteren Gruppe ist durch einen zuverlässigen Ordner sicherzustellen. 
  9. Gewerbsmäßige Teilnehmer benötigen eine Erlaubnis gem. § 11 Tierschutzgesetz (TierSchG). Diese muss beim zuständigen Veterinäramt beantragt werden. 
  10. Die Ausrüstungsgegenstände (z.B. Zäumungen, Sättel, Geschirre, Kutschen, …) müssen in einem einwandfreien Zustand und dem jeweiligen Pferd angepasst sein.  
  11. Je nach Bodenbelag sind die Pferde mit entsprechendem Hufschutz zu versehen. 
  12. Pferd-Reiter-Paare sind so zusammenzustellen, dass das Reitergewicht dem Trainingszustand, der Konstitution und der Größe des Pferdes angepasst ist. Dasselbe gilt für Gespanne (Verhältnis Pferde/Kutschen/Personenzahl). 
  13. Aus Tierschutzgründen ist ein gültiger Impfschutz gegen Tetanus sicherzustellen. Die Impfung gegen Influenza wird empfohlen.
  14. Besonders gefährliche Stellen (Engstellen, Kurven, u.ä.) sind vom Veranstalter mit Absperrvorrichtungen zwischen Umzug und Zuschauern abzusichern.
  15. Besitzer haften in unbegrenzter Höhe für alle Schäden, die ihr Pferd ggf. mit Gespann anrichten. Wir weisen darauf hin, dass nur Pferdehalter mit ihrem Gespann am Festumzug teilnehmen dürfen, die eine solche Versicherung nachweisen können. Der Nachweis, dass die Teilnahme des jeweiligen Pferdes ggf. mit Gespann am Festumzug am 19.07.2026 über die entsprechende Pferdehalter-Haftpflichtversicherung versichert ist, muss dem Veranstalter (Musikkapelle Betzigau e.V.) bis spätestens zum 14.07.2026 per E-Mail an folgende E-Mail-Adresse bmf2026@musikkapelle-betzigau.de vorgelegt werden.

 

Spezielle Hinweise

  1. Die Route/Aufstellorte des Festzugs und die jeweiligen Zugnummern können dem 
    Anhang entnommen werden. 
  2. Für Festwägen wird nach dem Umzug am Festgelände ein Platz bereitgestellt. 
    Hier können die Gespanne noch vom Publikum besichtigt werden. Der Platz muss 
    am 19.07.2026 um 18 Uhr geräumt werden. 
  3. Festwägen, Fußgruppen und Musikkapellen werden vor dem Festzelt aufgeteilt 
    und aufgelöst.

 

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