Festumzug

1 Bezirksfahne ASM Bezirk 1 Kempten

2 Kutsche Ehrengäste

3 Faßwagen Brauerei Schäffler

4 Musikkapelle Haldenwang

5 Festwagen Musikkapelle Haldenwang

6 Musikkapelle Durach

7 Musikkapelle Wildpoldsried

8 Vereine Hochgreuter "Dorfleben"

9 Festwagen Vereine Hochgreuter "Dorfleben"

10 Trachten- und Heimatverein Hochgreut

11 Musikkapelle Hochgreut

12 Jagdgenossenschaft Hochgreut

13 Festwagen Jagdgenossenschaft Hochgreut

14 Freiwillige Feuerwehr Hochgreut

15 Festwagen Freiwillige Feuerwehr Hochgreut

16 Musikverein Lenzfried

17 Böllerschützen Lenzfried

18 Vereinigte Schützengesellschaft Betzigau-Leiterberg-Hochgreut

19 Festwagen Vereinigte Schützengesellschaft Betzigau-Leiterberg-Hochgreut

20 Musikverein Schrattenbach

21 Harmoniemusik Wiggensbach

22 Verein für Gartenbau und Landschaftspflege

23 Festwagen Verein für Gartenbau und Landschaftspflege

24 Musikkapelle Petersthal

25 Harmonie-Musik-Gesellschaft Weitnau

26 Ponygespann Margit Schrägle

27 Katholische Kita St. Afra Betzigau

28 Grundschule Betzigau

29 Musikkapelle Memhölz

30 BBV Ortsverband Betzigau und Hochgreut

31 Festwagen BBV Ortsverband Betzigau und Hochgreut

32 Frauenbund Betzigau

33 Festwagen Kirchenchor St. Afra Betzigau

34 Pfarrgemeinde St. Afra Betzigau

35 Musikkapelle Sibratshofen

36 Festwagen Fischereiverein Notzenweiher

37 Musikkapelle Ottacker

38 Harmoniemusik Oy

39 TSV Betzigau

40 Musikkapelle Wengen

41 Musikverein St. Mang

42 Festwagen Ortsteil "Betzenried"

43 Musikkapelle Bühl am Alpsee

44 Festwagen Feuerwehr Betzigau

45 Musikkapelle Buchenberg

46 Musikkapelle Mittelberg-Faistenoy

47 Musikkapelle Kimratshofen

48 Festwagen Männerchor Betzigau

49 Musikkapelle Reicholzried

50 Musikverein Waltenhofen

51 Festwagen Völkkapelle Wieseris-Stein

52 Musikkapelle Frauenzell

53 Musikverein Untrasried

54 Musikverein Sulzberg

55 Musikverein Dietmannsried

56 Musikverein "Harmonie" Probstried

57 Festwagen Dorfgemeinschaft Überbach

58 Musikverein Günzach

59 Musikverein Martinszell

60 Musikkapelle Hellengerst-Rechtis

61 Musikkapelle Moosbach

62 Musikkapelle Heiligkreuz

63 Verband der Veteranen- und Soldatenvereine im Allgäu

64 Festwagen Verband der Veteranen- und Soldatenvereine im Allgäu

65 Musikverein "Harmonie" Altusried

66 Musikkapelle Maria Rain

67 Musikkapelle Muthmannshofen

68 Musikkapelle Lauben-Heising

69 Musikkapelle Schwarzenbach

70 Harmoniemusik Seeg

71 Musikkapelle Krugzell

72 Musikkapelle Kleinweiler-Hofen

73 Stadtkapelle Isny

74 Festwagen KLJB Betzigau

75 Musikkapelle Kreuzthal

76 Stadtkapelle Kempten

77 Musikverein Markt Rettenbach

78 Festwagen Musikverein Markt Rettenbach

79 Allgäuer Dorfmusikanten - Musikkapelle Böhen

80 Musikverein Worblingen

81 Harmoniemusik Untermeiselstein-Rottach

82 Musikkapelle Bach (Lechtal, Tirol)

83 Festwagen Musikkapelle Betzigau

Änderungen vorbehalten !

Unsere Umzugsstrecke

Richtlinien

Allgemeines

  1. Bei der Durchführung vom Festzug wird der übrige Verkehr eingeschränkt. Der Veranstalter (Musikkapelle Betzigau e.V.) hat gemäß §29/II StVO eine Erlaubnis bei der örtlichen zuständigen Straßenverkehrsbehörde eingeholt. Ferner hat der Veranstalter Dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften, ggf. etwaige Auflagen,
    etc. befolgt werden. Die Einhaltung der nachfolgenden Sicherheitsausführungen dient dazu, Gefahren und Unfälle zu verhindern. Alle Umzugsteilnehmer sind für ihre Sicherheit selbst verantwortlich. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass für Schäden gegenüber Dritten grundsätzlich der Verursacher haftbar ist. Für Beschädigungen an Geräten, Wagen oder Kleidung der Zugteilnehmer besteht kein Anspruch auf Schadenersatz gegenüber dem Veranstalter. Die Umzugsleitung bzw. deren Vertreter sowie die Einsatzkräfte der FFW sind weisungsbefugt. Der Veranstalter ist nach seinem Ermessen berechtigt, den Umzug abzusagen, aufzulösen oder einzelne Umzugsteilnehmer vom Festumzug auszuschließen.
  2. Im Festzug verwendete GEMA-pflichtige Musik ist dem Veranstalter im Vorfeld anzumelden. Die Titelliste kann bis 1 Woche nach dem Festumzug nachgereicht werden. Sollte dies nicht erfolgen, haftet der jeweilige Umzugsteilnehmer.
  3. Am Festzug können nur Fahrzeuge teilnehmen, die der Zugleitung vorher als Teilnehmer gemeldet wurden. Die Abnahme der Festwagen findet vor Ort, direkt vor dem Festumzug statt. 
  4. Teilnehmer, welche die Richtlinien nicht einhalten, können von der Teilnahme am Festzug durch die Zugleitung ausgeschlossen werden. 
  5. Für alle Fahrzeugführer, Reiter und Gespannbegleiter gilt die 0,0-Promille-Grenze.
  6. Den Weisungen von Polizeibeamten, der Zugleitung oder von Ordnern ist Folge zu leisten. 

 

Kraftfahrzeuge und Festwagen

  1. Es dürfen nur Fahrzeuge an dieser Veranstaltung teilnehmen, die über eine Betriebserlaubnis verfügen. Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und Anhänger hinter diesen Zugmaschinen sind von der Zulassungspflicht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der 
    Fahrzeugzulassungsverordnung ausgenommen, wenn sie auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen verwendet werden. Dies gilt nur, wenn:
    - für jede eingesetzte Zugmaschine ein eigenes Kennzeichen zugeteilt ist 
    - die Fahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, während der 
      Veranstaltung nur mit Schrittgeschwindigkeit, gefahren werden und 
    - die Fahrzeuge für eine Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h nach § 58 der 
      Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gekennzeichnet sind. 
  2. Die Aufbauten auf Fahrzeugen dürfen nur so hoch und breit sein, dass ein Fahren mit einem ausreichenden Sicherheitsabstand zu Hindernissen möglich ist. Sie dürfen die Sichtverhältnisse für den Fahrzeugführer und die Lenkfähigkeit des Fahrzeuges nicht beeinträchtigen. Die Windschutzscheibe muss in Gänze freibleiben. Zusätzlich dürfen die Festwägen mit Aufbauten gem. § 32 StVO nicht  
    - breiter als 2,55 Meter (3,00 Meter bei Land- und Forstwirtschaftlichen Fahrzeugen), 
    - höher als 4,00 Meter 
    - und nicht länger als 12 Meter (Einzelfahrzeug bzw. Anhänger) sein. 
    Zu beachten ist auch die Gesamtlänge der Fahrzeugkombination: 
    - Sattelkraftfahrzeuge: 15,50 m bzw. 16,50 m (Kurvenlaufverhalten eingehalten) 
    - Züge (LKW mit Anhänger oder Traktor mit Anhänger): 18,00 m bzw. 18,75 m. 
    Fahrzeuge mit An-und Aufbauten dürfen die genannten zulässigen Abmessungen nur überschreiten, wenn durch ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen die Verkehrssicherheit bescheinigt wurde. 
    Abweichend von § 19 Abs. 2 der StVO erlischt für Fahrzeuge, die mit An- oder Aufbauten versehen sind, die Betriebserlaubnis nicht, wenn die Verkehrssicherheit dieser Fahrzeuge auf dieser Veranstaltung nicht beeinträchtigt wird. 
  3. Abweichend von § 21 Abs. 2 StVO dürfen beim Umzug auf den Fahrzeugen, nicht jedoch bei den An- und Abfahrten, Personen auf Anhängern befördert werden. Die Fahrzeuge müssen mit rutschfesten und sicheren Stehflächen, Haltevorrichtungen, Geländer bzw. Brüstungen (bei Mitführen stehender Personen 100 cm, sitzender Personen oder Kindern Mindesthöhe 80 cm) und entsprechenden Ein- bzw. Ausstiegen (möglichst hinten bezogen auf die Fahrtrichtung, keinesfalls zwischen zwei miteinander verbundenen Fahrzeugen) ausgerüstet sein. Sitzbänke, Tische und sonstige Auf- und Einbauten müssen mit dem Fahrzeug fest verbunden sein. Die Verbindungen müssen so ausgelegt sein, dass sie den üblicherweise im Betrieb
    auftretenden Belastungen standhalten. Beim Mitführen von Kindern auf Ladeflächen von Fahrzeugen muss mindestens eine geeignete erwachsene Person als Aufsicht vorhanden sein. 
  4. Die Musikkapelle Betzigau e.V. als Veranstalter hat sich von jeder teilnehmenden Gruppe einen Verantwortlichen und einen Fahrzeugführer durch Angabe von deren Name, Vorname, Adresse und Handynummer unter der die Person am Veranstaltungstag erreichbar ist, benennen zu lassen. Diese Liste ist der Polizei zur Verfügung zu stellen. Es gilt zu beachten, dass Verantwortlicher und Fahrzeugführer nicht dieselbe Person sein können. Die teilnehmenden Gruppen müssen mit einer Startnummer klar erkennbar sein.
  5. Während des Umzugs dürfen die Fahrzeuge nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren.
  6. Bei der An- und Abfahrt beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit 25 km/h. Die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit ist durch ein Geschwindigkeitsschild (§ 58 StVO) auf der Rückseite der Fahrzeuge bzw. Fahrzeugkombinationen anzugeben. 
  7. Das Mindestalter für die Fahrzeugführer beträgt 18 Jahre. 
  8. Die Fahrzeugführer müssen entsprechend dem Fahrzeug bzw. der Fahrzeugkombination im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sein. Zugmaschinen bis 40 km/h Bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit und entsprechende Anhänger dürfen mit der Klasse L (früher Klasse 5), bis 60 km/h mit der Klasse T geführt 
    werden. 
  9. Der Einsatz von Fahrzeugen mit roten Händlerkennzeichen bzw. Kurzzeitkennzeichen sowie roten Oldtimerkennzeichen ist unzulässig (§ 16, 16a, 17 FZV) 
  10. Für die An- und Abfahrten müssen die vorgeschriebenen oder für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen vollständig vorhanden und betriebsbereit sein. 
  11. Das Mitführen von Glasflaschen und Gläsern auf den Wagen ist verboten.
  12. In Verantwortung des Veranstalters und des Verantwortlichen des Wagens ist die Höchstzahl der auf jedem Fahrzeug zu befördernden Personen festzulegen (höchstzulässiges Gesamtgewicht). 
  13. Die Fahrer der Fahrzeuge sind zu besonderer Vorsicht und Rücksichtnahme angehalten. Ein ausreichender Fahrzeugabstand ist einzuhalten, damit bei plötzlich auftretenden Hindernissen eine Kollision vermieden wird.
  14. Für jedes der eingesetzten Fahrzeuge muss eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung bestehen, die die Haftung für Schäden abdeckt, die auf den Einsatz der Fahrzeuge im Rahmen von örtlichen Brauchtumsveranstaltungen zurückzuführen sind.

 

Pferde und Gespanne

  1. Das Bereitstellen der Pferde hat, soweit möglich, nicht am Aufstellungsort des Umzuges, sondern abgesetzt zu erfolgen. Seitens des Veranstalters wird Wasser zur Versorgung der Pferde zur Verfügung gestellt. 
  2. An Umzügen dürfen nur Pferde teilnehmen, die in Hinblick auf ihren körperlichen und psychischen Leistungs- und Ausbildungsstand für diesen Zweck geeignet erscheinen. Sie dürfen nicht teilnehmen, wenn der Einsatz mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden ist. Die Teilnahme ist nur dann erlaubt, wenn sie keine Krankheitsanzeichen aufweisen. Eine vorab durchgeführte Medikamentengabe, die den Krankheitszustand des Pferdes überdeckt, ist tierschutzwidrig und verboten. 
  3. Die Pferde müssen hinreichend an die Gegebenheiten eines Festzuges gewöhnt sein und eine entsprechende Ausbildung erfahren haben. 
  4. Die Pferde dürfen nicht durch eine medikamentöse Behandlung ruhiggestellt werden (kein Einsatz von Sedativa!). 
  5. Personen, die mit den Pferden während des Umzuges umgehen (Reiter, Fahrer, Begleitpersonal,…) müssen sachkundig sein. Ferner haben sie sich an die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) zu Halten.
  6. Pferde die unruhig werden und dadurch zur Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer werden, sind auf dem kürzesten Weg aus der Gefahrenzone zu entfernen.  
  7. Jedes Pferd, ob bei Gespannen mit Gespannführer oder bei Einzelpferden ist jeweils durch eine weitere geeignete Person am Halfter zu Führen. 
  8. Teilnehmende Pferde (Reiter, Gespanne) müssen einen Mindestabstand von 20 m vor und hinter der nächsten Teilnehmergruppe einhalten. Die Einhaltung des Abstandes zur hinteren Gruppe ist durch einen zuverlässigen Ordner sicherzustellen. 
  9. Gewerbsmäßige Teilnehmer benötigen eine Erlaubnis gem. § 11 Tierschutzgesetz (TierSchG). Diese muss beim zuständigen Veterinäramt beantragt werden. 
  10. Die Ausrüstungsgegenstände (z.B. Zäumungen, Sättel, Geschirre, Kutschen, …) müssen in einem einwandfreien Zustand und dem jeweiligen Pferd angepasst sein.  
  11. Je nach Bodenbelag sind die Pferde mit entsprechendem Hufschutz zu versehen. 
  12. Pferd-Reiter-Paare sind so zusammenzustellen, dass das Reitergewicht dem Trainingszustand, der Konstitution und der Größe des Pferdes angepasst ist. Dasselbe gilt für Gespanne (Verhältnis Pferde/Kutschen/Personenzahl). 
  13. Aus Tierschutzgründen ist ein gültiger Impfschutz gegen Tetanus sicherzustellen. Die Impfung gegen Influenza wird empfohlen.
  14. Besonders gefährliche Stellen (Engstellen, Kurven, u.ä.) sind vom Veranstalter mit Absperrvorrichtungen zwischen Umzug und Zuschauern abzusichern.
  15. Besitzer haften in unbegrenzter Höhe für alle Schäden, die ihr Pferd ggf. mit Gespann anrichten. Wir weisen darauf hin, dass nur Pferdehalter mit ihrem Gespann am Festumzug teilnehmen dürfen, die eine solche Versicherung nachweisen können.
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